Der Schulverein
§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen "Schulverein Langen e.V." und hat seinen Sitz in Langen, Landkreis Cuxhaven.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Langen eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Eltern, Lehrern, Freunden und Förderern der Schulen in der Gemeinde Langen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Volksbildung durch ideelle und finanzielle Unterstützung und Förderung von Vorhaben der Langener Schulen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden:
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Die Mitgliedschaft wird durch Zahlung des ersten Vereinsbeitrages erworben.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss. Die Austrittserklärung kann nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist erfolgen. Als Ausschlussgrund ist vor allem die Nichtzahlung der Beiträge trotz zweimaliger Mahnung anzusehen.
§ 4 Beiträge uns sonstige Pflichten
Von den Mitgliedern des Vereins werden Jahresbeiträge erhoben.
Über die Höhe der Mindestbeiträge und deren Fälligkeit beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder.
Anschriftenänderungen. sind dem Vorstand sofort mitzuteilen.
§ 5 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind Vorstand, Beirat und Mitgliederversammlungen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlungen können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart die gesetzlichen Vertreter des Vereins. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Zuständigkeit des Vorstandes:
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere Folgende Aufgaben:
§ 7 Beirat
Der Beirat besteht aus drei Beisitzern.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung ist das Datum des Absendetages maßgebend.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Mindestbeiträge, Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig und zwar mit einfacher Mehrheit.
Satzungsänderungen sind jedoch nur dann beschlossen, wenn mindestens dreiviertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Stimmberechtigt sind Mitglieder über 18 Jahren.
§ 9 Vorstand und Beirat
Vorstand und Beirat werden mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so rückt ein Mitglied des Beirates nach.
Vorstand und Beirat beraten gemeinsam mit den Elternratsvorsitzenden der Langener Schulen über die Verwendung und Überlassung von Vereinsgeldern. Vorstand und Beirat haben das Recht der Entscheidung und der Kontrolle. Vorstand und Beirat stellen sicher, dass der Verein keine Mittel bereitstellt, für die der Schulträger zuständig ist.
Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich.
Er hat jährlich auf der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und einen Kassenbericht vorzulegen.
§ 10 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Langen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne unserer Satzung § 2 zu verwenden hat.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Schlussbestimmung
Vorstehende Satzung ist in der Gründungsversammlung am 1. Februar 1988 beschlossen worden.
Info
Aktuelles Projekt
Die aktuelle Ausgabe des Buches zum diesjährigen Kurzgeschichtenwettbewerb ist ab sofort erhältlich.
Info unter Tel. 04743 7755
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Nachrichten
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27607 Langen
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